Glossar
Fachchinesisch einfach und verständlich erklärt.
Um Ihnen den Weg durch den KFZ-Gutachten-Dschungel ein wenig zu erleichtern, haben wir Ihnen anbei eine Begriffsdefinitionsliste zusammengefasst.
- Haftpflichtschaden?
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den dieser unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie der Unfall nicht eingetreten wäre.
Im Haftpflichtschadensfall tritt kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).
Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
- Kaskoschaden?
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden.
Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall.
Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
- Totalschaden?
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
Der Anspruch auf Wiederherstellung wandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
Ein technischer Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeuges oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen vor.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von einer Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
- Nutzungsausfall?
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs.2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten PKW´s.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemißt sich nach der Reparaturdauer bzw. nach der Zeitspanne für die Beschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges. Der konkrete Tagessatz für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug kann beispielsweise der Nutzungsausfall-Entschädigungstabelle „Sanden, Danner, Küppersbusch“ entnommen werden.
- Wiederbeschaffungswert ?
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Kfz-Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbeeinflussenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
Der Wiederbeschaffungswert ist stets dann Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf der Basis eines Totalschadens abrechnet.
- Restwert?
Zur Definition des Restwertes hat der BGH am 04.06.1993 entschieden, daß der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs.2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kfz grundsätzlich zu jenem Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muß der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und der regionalen Marktgegebenheiten
- Wertminderung (merkantiler Minderwert)?
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle einer späteren Veräußerung einen geringeren Erlös erzielen wird, als ein vergleichbares Fahrzeug ohne Vorschäden.
Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
In der Regel ist nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert nicht mehr gerechtfertigt.
- Vorschaden?
Als Vorschaden werden diejenigen Beschädigungen eines Kfz bezeichnet, die zu einem früheren Zeitpunkt am Fahrzeug vorlagen, zwischenzeitlich jedoch behoben wurden.
- Altschaden?
Altschäden sind Beschädigungen, die zum Zeitpunkt der Fahrzeugbesichtigung noch nicht instandgesetzt worden sind.
Als Altschäden bezeichnet man sowohl Unfallschäden, als auch sonstige Beschädigungen, wie z.B. Lack- oder Korrosionsschäden.
Alt- und Vorschäden haben Einfluß auf die durch den Kfz-Sachverständigen zu benennende merkantile Wertminderung. Weiterhin sind Alt- und Vorschäden bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes von Bedeutung.
Liegen Alt- und Vorschäden im Schadenbereich, sind im Reparaturfall bei einem Kaskoschaden Abzüge „Neu für Alt“ vorzunehmen. Im Haftpflichtschadensfall sind Abzüge für „Wertverbesserung“ zu tätigen.
(Diese Tipps und Ratschläge für den Unfallgeschädigten sind in Anlehnung an die Richtlinien des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. – BVSK - und des Allgemeinen Deutschen Automobil Club e.V. - ADAC -) erstellt worden.