sitemap
 

Die Reparatur im Rahmen der 130%-Grenze

Viele Geschädigte und Kfz-Reparaturbetriebe sind verunsichert, ob es nach wie vor zulässig ist, dass ein unfallbeschädigtes Fahrzeug im Haftpflichtschaden instandgesetzt werden darf, obwohl die Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen. Weiter besteht Verunsicherung darüber, wie lange das Fahrzeug ggf. nach einer durchgeführten Reparatur weiter genutzt werden muss.

Insbesondere Kfz-Reparaturbetriebe werfen die Frage auf, ob der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer verpflichtet ist, die Reparaturkosten sofort auszugleichen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Die Grundbedingungen der Reparatur im Rahmen der 130%-Grenze sind seit Jahrzehnten unverändert.

Im Einzelnen handelt es sich:

1. Die prognostizierten Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung dürfen nicht höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen.

2. Das Fahrzeug muss repariert werden und die Reparatur muss im Wesentlichen den Vorgaben des Schadengutachtens entsprechen (fachgerechte und vollständige Reparatur).

3. Der Geschädigte muss das Fahrzeug weiter nutzen und somit sein Integritätsinteresse zum Ausdruck bringen.


Nicht entscheidend ist also wie hoch die tatsächlichen Reparaturkosten am Ende sind, sondern entscheidend sind die prognostizierten Reparaturkosten zzgl. Wertminderung, die der Sachverständige in seinem Gutachten ausgewiesen hat. Dies ist ein wesentliches Argument gegen die Erstellung von Kostenvoranschlägen, da der Kostenvoranschlag im Ergebnis ein verbindliches Versprechen darstellt, die Reparaturkosten zu einem festen Preis durchzuführen. Das Gutachten stellt dagegen eine Prognose dar mit einem völlig anderen rechtlichen Inhalt, als ein Kostenvoranschlag.

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 23.05.2006, AZ: VI ZR 192/05) für den Fall der Nichtdurchführung einer Reparatur in Fällen, in denen die Reparaturkosten sogar kleiner als der Wiederbeschaffungswert sind, hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass zum Nachweis des Integritätsinteresses eine Nutzungsdauer von sechs Monaten erforderlich sei.


In zwei weiteren Entscheidungen (Urteile des BGH vom 13.11.2007, AZ: VI ZR 89/07 und vom 27.11.2007, AZ: VI ZR 56/07) hat der Bundesgerichtshof nun für die tatsächlichen Reparaturfälle im Rahmen der 130 %-Grenze entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, falls er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.


Deutlich zu trennen ist die Frage, wann eine Zahlungsverpflichtung des Versicherers besteht.

Offenbar wollte der Bundesgerichtshof in den erwähnten Entscheidungen zum Nutzungswillen ausschließen, dass sich der Geschädigte zu Unrecht an dem Verkehrsunfall bereichert. Dies wäre dann der Fall, wenn er die vollen Reparaturkosten erhalten würde, ohne tatsächlich reparieren zu lassen und zusätzlich noch den Restwert. In dieser Konstellation würde er in der Regel mehr erhalten als den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges.

Ganz anders liegt die Situation jedoch bei der Reparatur im Rahmen der 130%.-Grenze, da hier eine Bereicherung des Geschädigten in aller Regel ausgeschossen ist. Der Geschädigte lässt in einer Werkstatt reparieren und ist verpflichtet, die vollen Reparaturkosten zu zahlen. Insoweit scheidet eine Bereicherung des Geschädigten bereits aus.


Selbst wenn man also die Auffassung vertreten sollte, dass die Nutzungsdauer 6 Monate nach der Instandsetzung beträgt, würde dies an einer sofortigen Zahlungsverpflichtung nichts ändern mit der Folge, das aus Sicht des Versicherers günstigstenfalls ein Rückforderungsanspruch bestehen würde, falls vor Ablauf der Nutzungsdauer veräußert wird. In diesem Sinne haben nahezu alle Gerichte, die sich mit der Frage zu befassen hatten, entschieden.


Die Zusammenstellung der Entscheidungen, die überwiegend gegen die HUK-Coburg ergangen sind, haben wir nachfolgend aufgeführt. In jedem Fall empfiehlt es sich gegenüber einem Versicherer, der den Ausgleich der Reparaturkosten verweigert, mit den nachfolgenden Entscheidungen zu argumentieren.



AG Bergheim Urteil vom 19.04.2007, AZ: 21 C 25/07
AG Fürth, Beschluss vom 13.04.2007, AZ: 310 C 116/07
AG Gießen, Urteil vom 22.05.2007, AZ: 43 C 798/07 (VA 2007, 138)
AG Nürnberg, Urteil vom 27.07.2007, AZ: 13 C 865/07
AG Witten, Urteil vom 16.08.2007, AZ: 2 C 561/07
LG Aachen, Beschluss vom 11.07.2007, AZ: 1 O 187/07
LG Amberg, Urteil vom 21.06.2007, AZ: 21 O 159/07
LG Duisburg, Urteil vom 30.08.2007, AZ: 5 S 63/07
LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007, AZ: 331 O 28/07
LG Hanau, Urteil vom 30.05.2007, AZ: 1 O 179/07
LG Köln, Beschluss vom 31.08.2007, AZ: 11 T 179/07
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2007, AZ: 8 O 861/07 (ZfS 2007,444) 
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2007, AZ: 10 U 149/06



Zu beachten ist an diesem Urteil die Besonderheit, dass das OLG Karlsruhe für den Fall einer Eigenreparatur im Rahmen der 130 %-Grenze, auch wenn diese in Eigenregie durchgeführte Reparatur sach- und fachgerecht gemäß den Vorgaben des Sachverständigengutachtens erfolgte, gleichwohl den Nutzungszeitraum von 6 Monaten gemäß dem BGH-Urteil vom 23.05.2006 auf diese Fallkonstellation anwenden will; mag diese Entscheidung derart diskutabel sein, ob die sach- und fachgerechte Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens in Eigenregie nicht der entsprechenden Reparatur in einer Fachwerkstatt vergleichbar ist, ergibt sich dennoch hieraus im Umkehrschluss, dass der Nutzungszeitraum von 6 Monaten bei einer durchgeführten Reparatur in einer Fachwerkstatt und Vorlage einer entsprechenden Rechnung, also im Rahmen einer konkreten Abrechnung, nicht anwendbar ist. 
OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.08.2007, AZ: 2 W 1109/07

Zur Sicherheit sollten Kfz-Betriebe bei Fällen der 130%-Reparatur den Kunden dahingehend informieren, dass er auf der sicheren Seite ist, wenn er das Fahrzeug noch 6 Monate nach der Reparatur nutzt.
 


Zurück Zurück
Diesen Artikel drucken Druckansicht